Satzung für den Verein City-Marketing Hünfeld e.V.
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Satzung für den Verein City-Marketing Hünfeld e.V.



Satzung für den Verein City-Marketing Hünfeld e.V.



Präambel


Um ihre gemeinsam getragenen Aktivitäten leistungsstärker und damit wirksamer zu gestalten, haben die Mitglieder des Gewerbevereins Hünfeld e.V. beschlossen, den Verein künftig unter einem neuen Namen und mit einer neuen Struktur fortzuführen.


Der Verein wird künftig unter dem Namen „City-Marketing Hünfeld e.V.“ Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen in der Stadt Hünfeld umfassen - insbesondere Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe sowie Banken. Er wird sich zugleich als Fachgruppe in die vorgesehene Standort-Initiative Hünfeld e. V. einbringen.


Ein Mitglied, das aufgrund des veränderten Satzungszweckes eine Mitgliedschaft in einer der vorgesehenen weiteren Fachgruppen der Standort-Initiative Hünfeld e. V. bevorzugt, kann zu gegebener Zeit eine Verlagerung seiner Mitgliedschaft vornehmen.


§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein trägt den Namen City-Marketing Hünfeld e.V.
und hat seinen Sitz in 36088 Hünfeld.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2: Zweck, Aufgaben und Verwendung der Mittel des Vereins


2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Zweck des Vereins ist es, durch das solidarische Zusammenwirken seiner Mitglieder die Attraktivität der Kernstadt Hünfelds als „Einkaufs- und Dienstleistungszentrum“ zu sichern, zu steigern und marktwirksam zu kommunizieren.

2.3 Der Satzungszweck wird vor allem durch die aktive Gestaltung der folgenden Aufgaben verwirklicht:

Die Planung und Durchführung gemeinsamer Aktionen zur Sicherung und Steigerung des Markterfolges der Mitglieder,

die Entwicklung und Realisierung einer Gemeinschaftswerbung für Hünfeld als regionales Einkaufs- und Dienstleistungszentrum,

die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder des Vereins ge-genüber öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen,

die Gewinnung von Unternehmen sowie von privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen für die Förderung der Zwecke des Vereins.

2.4 In Verfolgung des Vereinszwecks und seiner Aufgaben können der Verein oder Mitglieder des Vorstandes Vereinigungen und Institutionen beitreten, deren Ziele und Aktivitäten mit den Zwecken des Vereins verbunden bzw. ihnen förderlich sind.

2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Die Erhebung von Beiträgen und die Finanzplanung finden ihre Grundlage in ei-ner Finanz- und Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.


§ 3: Mitgliedschaft


3.1.1 Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erwerben, die ihren Sitz oder den Standort einer ihrer Niederlassungen in der Stadt Hünfeld oder in der Wirtschaftsregion Hünfeld haben.

3.1.2 Der Antrag auf Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der verbindlich über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes.


§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder


4.1 Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich ein Mitglied grundsätzlich, den satzungsmäßigen Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern.

4.2 Darüber hinaus ist jedes  Mitglied gehalten, sich im Rahmen seiner personellen, fachlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten an der Realisierung der beschlossenen gemeinsamen Aktivitäten zu beteiligen.

4.3 Jedes ordentliche Mitglied hat den jährlichen Vereinsbeitrag entsprechend der
Finanz- und Beitragsordnung sowie von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen für gemeinsame Aktivitäten termingerecht zu entrichten.


§ 5: Organe des Vereins


5.1 Der Vorstand

5.1.1 Dem Vorstand des Vereins gehören an:

 Der/Die Vorsitzende
 (Der/Die stellvertretende/n Vorsitzende/n) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
 der Schatzmeister
 der Schriftführer


5.1.2 Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet werden.

5.1.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.


§ 6: Aufgaben des Vorstandes


6.1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die kontinuierliche und zielstrebige Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben im Sinne der Zwecksetzung des Vereins.

6.2 Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften im Betrag von 1.000,00  und mehr bedarf der Mitwirkung von zwei Vorstandmitgliedern darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Der Schatzmeister ist berechtigt in Rahmen eines beschlossenen Budgets allein zu handeln.

6.3 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.4 Die Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins obliegt dem Schatzmeister. Einzelverfügungen innerhalb der bestehenden Kontoverbindungen trifft er eigenver-antwortlich unter Wahrung des Vereinsinteresses. Auf Ziffer. 6.2 wird verwiesen.

6.5 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben befristet oder dauerhaft Ausschüsse und Arbeitskreise einrichten und Mitglieder des Vereins in diese Gremien berufen.

6.6 Der Vorstand ist berechtigt, befristet oder dauerhaft Einzelpersonen, Unternehmen oder Institutionen außerhalb des Vereins - erforderlichenfalls auch gegen Entgelt - mit der Durchführung bestimmter Aufgaben zu beauftragen.


§ 7: Aktionsgemeinschaften


7.1 Die Gegebenheiten ihrer Markt- und Wettbewerbsposition und/ oder die sachliche Verbundenheit ihrer Tätigkeitsschwerpunkte können einzelne Mitglieder befristet oder dauerhaft zu einer marktorientierten Zusammenarbeit in einer Aktionsgemeinschaft veranlassen.

7.2 Solche Aktionsgemeinschaften sind grundsätzlich als besondere Initiativen im Sinne der Präambel zu begrüßen. Sie dürfen in ihrer konkreten Gestaltung jedoch nicht im Widerspruch zur Gesamtzwecksetzung und zu den Aufgaben des Vereins stehen.

7.3 Soweit sie im Namen des Vereins und/oder als eine vereinszugehörige Gruppierung auftreten, haben die Aktionsgemeinschaften dem Vorstand ihre Einnahmen und Ausgaben offen zu legen und die aus der Aktion resultierenden steuerrechtlichen Verpflichtungen selbständig zu erfüllen.


§ 8: Mitgliederversammlung


8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb der ersten drei Monate jedes Geschäftjahres abzuhalten.

8.2 Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich mindestens die folgenden Punkte zu umfassen:

Jahresbericht des Vorstandes
Bericht über die Rechnungslegung für das vergangene Geschäftsjahr
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr
Bestellung von zwei Kassenprüfern

8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.


8.4 Einberufung der Mitgliederversammlung

8.4.1 Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfalle durch einen Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

8.4.2 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.


8.5 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

8.5.1 Stimmrecht in jeder Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Ausnahme bildet die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen.

8.5.2 Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sich auf einer Mitgliederversammlung - unter schriftlicher Anzeige gegenüber dem Vorstand - von einem anderen stimmberechtigten Mitglied vertreten zu lassen.

8.5.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – außer bei der Beschlussfassung zu Satzungsänderungen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

8.5.4 Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen bedarf der Anwesenheit mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Für diese Beschlüsse ist die Vertretung durch ein anderes Mitglied im Sinne von 8.5.2 nicht möglich.

8.5.5 Ist im Falle einer Beschlussfassung zu Satzungsänderungen weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so bedarf es unter Hinweis auf diesen Umstand einer erneuten Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Tatsache ist in der erneuten Einberufung zu einer Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

8.5.6 Die Stimmabgabe in einer Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung jedoch zu einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beschließen.

8.5.7 Der Vorstand ist berechtigt, zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch die schriftliche Stimmabgabe zuzulassen. Auf diese Möglichkeit muss jedoch in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.


8.6 Protokollierung der Mitgliederversammlungen

8.6.1 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Protokolle sind jeweils vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter bzw. einem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen.

8.6.2 Widersprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb einer Frist von höchstens 3 Wochen in schriftlicher Form gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden.


§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft


9.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung des Unternehmens oder der Institution.

9.2 Austritt eines Mitgliedes
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Diese Erklärung muss dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende zugegangen sein. Der Nachweis des fristgemäßen Zugehens obliegt dem austretenden Mitglied.


9.3 Ausschluss eines Mitgliedes

9.3.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied
a.) dem Zweck des Vereins offenkundig zuwider handelt oder gehandelt hat,
b.) dem Ansehen des Vereins in grober Weise schadet oder geschadet hat,
c.) den fälligen Mitglieds- oder Förderbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.

9.3.2 Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss nach 9.3.1 a) oder b) ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben.

9.3.3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zusammen mit einer Begründung durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

9.3.4 Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes besteht das Recht der Berufung, über die die Mitgliederversammlung des Vereins zu entscheiden hat. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

9.3.5 Ist die Berufung termingerecht eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen.

9.3.6 Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß 9.3.1 c) darf frühestens zwei Monate nach der zweiten Mahnung zur Zahlung des fälligen  Beitrages durch den Vorstand beschlossen werden.


§ 10: Auflösung oder Aufhebung des Vereins


10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins erfolgt namentlich. Vertretene Mitglieder müssen ihren Willen in der schriftlichen Vertretungsvollmacht ausdrücklich dokumentiert haben.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Hünfeld zu mit der Auflage einer Verwendung für karitative Zwecke.

10.3 Die Liquidation des Vereins im Falle der Auflösung oder Aufhebung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.


§ 11: Inkrafttreten der Satzung


11.1 Mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung wird die Satzung vom 16. Dezember 2002 aufgehoben.